Zweckentfremdung

Wer seine Wohnräume ohne Vermieter-Zustimmung zu gewerblichen Zwecken nutzt, riskiert die Kündigung. Vor allem geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die nach außen hin in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht dulden. Allerdings kann der im Einzelfall durchaus verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn nämlich durch die Tätigkeit keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen.

Beschäftigt der Mieter Mitarbeiter, kommt so ein Anspruch allerdings nicht in Betracht (BGH-Urteil VIII ZR 165/08). Ähnlich hat auch das Amtsgericht Hamburg geurteilt (Az.: 48 C 477/08). Wenn Mieter die Wohnung auch beruflich nutzen wollen, sollten sie in jedem Fall die Zustimmung des Eigentümers einholen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Eine eindeutige Zweckentfremdung liegt aber vor, wenn eine Wohnung beispielsweise zur gewerblichen Prostitution genutzt wird, eine nicht genehmigte Tierzucht betrieben wird, oder eine Untervermietung stattfindet, von der der Eigentümer nichts weiß. Dazu heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ein wichtiger Grund für fristlos kündigende Vermieter liegt vor, wenn “der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt”.

Siehe auch:

  1. Verbot der Ausübung eines Gewerbes in der Mietwohnung
  2. Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags BGB § 535
  3. Keine Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei eindeutigem Hinweis
  4. Ausübung eines Gewerbes in der Mietwohnung
  5. Hundekot im Treppenhaus und auf dem Spielplatz
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