Was gilt bezüglich der Kündigung
Die Auslegung der zwischen den Parteien eines Formular-Mietvertrages getroffenen mietvertraglichen Regelungen wird mit Rücksicht auf den abstrakt generellen Charakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen von dem Grundsatz objektiver Auslegung bestimmt. Danach sind die durch die Parteien vereinbarten Regelungen, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsmieters, einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Werden in der Vertragsurkunde und in Anlagen, die Bestandteile dieses Vertrages sind, widersprüchliche Regelungen getroffen, ohne dass eine Konfliktregelung existiert, so ist die Schriftform des § 566 S. 1 BGB a.F. nicht gewahrt, da nicht alle wesentlichen Regelungen des Vertrages schriftlich festgelegt worden sind. Die unterbliebene Wahrung der Schriftform nach § 566 S. 1 BGB a.F. hat zur Folge, dass das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Eine Kündigung kann dann unter Einhaltung der in § 580 a Abs. 2 BGB normierten Frist erfolgen.
OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen 9 U 213/10
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