Vergleichswohnung
Ein Vermieter, der die Miete auf die „ortsübliche Vergleichsmiete“ erhöhen will und dazu mehrere Vergleichswohnungen benennt, ist nicht verpflichtet, den punktgenauen Mittelwert dieser Mieten zu verlangen. Die Vergleichsmiete bewegt sich vielmehr innerhalb der sich ergebenden Spanne. Im vorliegenden Fall wurde dem Vermieter daher zugestanden, bei einer Mietspanne von 3,35 bis 3,59 Euro, den Maximalwert von 3,59 Euro zu verlangen (Bundesgerichtshof (BGH), AZ: VIII ZR 30/09). büs
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