Vergleichswohnung

Ein Vermieter, der die Miete auf die „ortsübliche Vergleichsmiete“ erhöhen will und dazu mehrere Vergleichswohnungen benennt, ist nicht verpflichtet, den punktgenauen Mittelwert dieser Mieten zu verlangen. Die Vergleichsmiete bewegt sich vielmehr innerhalb der sich ergebenden Spanne. Im vorliegenden Fall wurde dem Vermieter daher zugestanden, bei einer Mietspanne von 3,35 bis 3,59 Euro, den Maximalwert von 3,59 Euro zu verlangen (Bundesgerichtshof (BGH), AZ: VIII ZR 30/09). büs

Siehe auch:

  1. Mieterhöhung bis zur Vergleichsmieteobergrenze zulässig
  2. Berlin
  3. Mietspiegel einer Nachbarstadt rechtfertigen Mieterhöhung
  4. Immobilienverwaltung haftet für Verhalten des Hausmeisters
  5. § 560 BGB Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten
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