übertriebene Mietminderung

Die übertriebene Mietminderung

Streiten sich Vermieter und Mieter so heftig, dass keine Lösung greifbar scheint, so greifen Mieter, die sich im Recht glauben, erfahrungsgemäß gerne zum Mittel der Mietminderung, um ihrem Standpunkt Druck zu verleihen. Ein gefährliches Spiel, denn auch hier halten sich Irrtümer und Halbwahrheiten hartnäckig. Insbesondere über Gründe, die zu einer Mietminderung berechtigen sowie die angemessene Höhe gibt es immer Streit und Gerichtsklagen. Wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nur unwesentlich eingeschränkt ist, scheidet eine Mietminderung aus.

Eine defekte Glühbirne im Treppenhaus oder vereinzelt Ameisen in der Wohnung berechtigen den Mieter nicht zu einer Minderung. Einige Beispiele:

1. Spinnen in der Wohnung: Wer eine Parterrewohnung mit Garten bewohnt, muss mit dem Getier leben ? oder es selbst beseitigen. Eine Kölnerin sah das anders und kürzte die Miete. Vor Gericht unterlag sie: Ein “erheblicher Mangel der Mietsache” liege nicht vor, urteilte das Amtsgericht Köln (Az.: 215 C 355/92).

2. Falsche Wohnungsgröße: Selbst wenn eine Größenangabe im Mietvertrag fehlt, kann der Mieter die Miete nicht einfach mindern, weil die Wohnung angeblich zu klein ist. Erst wenn die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl mehr als zehn Prozent höher ist, als die tatsächliche Größe der Wohnung, ist dies gestattet (Amtsgericht Hagen, Az.: 9 C 500/07).

3. Spielplatzlärm: Weil es sich durch die Geräusche der Kinder auf dem nahen Spielplatz gestört fühlte, kürzte ein Frankfurter Paar die Miete. Vor Gericht bekam aber der Vermieter Recht: Solcher Lärm muss als “sozialadäquat” hingenommen werden (Az.: 33 C 2368/08-50).

4. Qualmender Nachbar: Fühlt sich ein Mieter durch einen stark rauchenden Nachbarn gestört, so kann er dennoch weder die Miete mindern noch vom Vermieter ein Verbot verlangen oder feste Lüftungszeiten fordern. Rauchen gehöre zum “vertragsgemäßen Gebrauch” der Wohnung, urteilte das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 470/08).

Siehe auch:

  1. Mietminderung bei Kundenmangel durch Baumaßnahmen zulässig
  2. Mieterhöhung wegen Mietminderung
  3. nicht alle Wohnungsmängel berechtigen zur Mietminderung
  4. Keine Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei eindeutigem Hinweis
  5. Keine Mietminderung wegen Spielplatzlärm
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