Lärmende Kinder
Samstag, Mai 30th, 2009Ist die Belästigung derart groß, dass gegen Gepolter und Schreie nach 22.00 Uhr auch Schlaftabletten und Ohrenstöpsel nichts helfen, dann ist eine Mietminderung zulässig (LG Berlin, aus WM 1999, S. 329).
Ist die Belästigung derart groß, dass gegen Gepolter und Schreie nach 22.00 Uhr auch Schlaftabletten und Ohrenstöpsel nichts helfen, dann ist eine Mietminderung zulässig (LG Berlin, aus WM 1999, S. 329).
Nächtliches Babygeschrei ist nur dann als eine erhebliche Belästigung zu werten, wenn dies die Mutter schuldhaft verursacht (LG Berlin, Az. 27 S 149/52, aus JR 1953, S. 24).
Beim Auszug muss der Mieter bei der Farbgestaltung Geschmacksgrenzen einhalten. Farben, wie zum Beispiel Türkis, Lila, Schwarz und Rot, sind unzulässig. Gefordert ist ein neutraler Anstrich (LG Berlin 64 S 213/94, GE 95, 249).
Die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nur dann wirksam, wenn der Fristenplan angemessene Fristen für die Reparaturen vorsieht. Üblich und angemessen sind folgende Fristen: Küche, Bad, Duschen alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele, Toiletten alle 5 Jahre, sonstige Nebenräume alle 7 Jahre (LG Berlin, 64 S 268/96).
Der Klauselbestandteil eines Formularmietvertrages, wonach zu den Schönheitsreparaturen auch das “Streichen der Türen und Fenster” gehöre, ist unklar und hält deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, so dass die gesamte Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt. Hintegrund der Entscheidung ist die Regelung in § 28 Abs.4 der [...]