BGH vom 13.07.2005, VIII ZR 311/04
Der Kläger war Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Zugunsten seiner Mutter war auf das Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht bestellt. Der Kläger mietete eine in diesem Haus gelegene Wohnung von der Beklagten an. Er verlangte in der Folge von der Beklagten die Vornahme verschiedener Instandsetzungsarbeiten in der von ihm gemieteten Wohnung. Der Kläger forderte die Beklagte unter anderem auf, die gesamte Elektroinstallation der Wohnung (mit Ausnahme der Küche) wegen Sicherheitsmängeln umgehend zu erneuern, und kündigte an, andernfalls die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und die dafür veranschlagten Kosten von € 5.052,96 an die Beklagte weiterzugeben.
Im Ergebnis versagte der BGH dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Erneuerung der Elektroinstallation in der von ihm gemieteten Wohnung mit folgender Argumentation:
Dem Kläger stehe als Mieter ein Vorschussanspruch für die Kosten der Erneuerung der Elektroinstallation zu, wenn die Mietwohnung insoweit einen Mangel aufweise und er unter den Voraussetzungen des § 536 a Abs. 2 BGB zur Mangelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme berechtigt sei und deshalb Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen könne. Diesem mietrechtlichen Anspruch des Klägers stehe jedoch entgegen, dass die Beklagte als Nießbraucherin dem Kläger gegenüber zu einer Erneuerung der Elektroinstallation nicht verpflichtet sei, weil die Erneuerung der Elektroinstallation nicht der Beklagten als Nießbraucherin, sondern dem Kläger selbst und dessen Schwester – als Eigentümern des Hauses – obliege und das Verlangen des Klägers gegenüber der Beklagten deshalb, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen habe, als Rechtsmissbrauch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Der Nießbraucher habe lediglich für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen (§ 1041 Satz 1 BGB); Ausbesserungen und Erneuerungen oblägen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehörten (§ 1041 Satz 2 BGB). Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählten solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten seien; dazu gehörten insbesondere normale Verschleißreparaturen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290 unter II 3 b). Zu Recht habe das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass die vom Kläger verlangte Erneuerung der Elektroinstallation nicht davon umfasst werde (vgl. BGH, aaO unter II 3 c bb (3)) und deshalb grundsätzlich dem Eigentümer, also dem Kläger, obliege.
Die Auffassung der Revision, die vom Gesetz vorgegebene Verteilung der Pflichten zwischen Eigentümer und Nießbraucher werde im vorliegenden Fall – ausnahmsweise – durch den Mietvertrag der Parteien überlagert, wodurch die Beklagte die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache freiwillig übernommen und die vom Gesetz vorgegebene Verteilung der Pflichten zwischen Eigentümer und Nießbraucher abbedungen habe, träfe nicht zu. Der Mietvertrag der Parteien enthalte keine den Nießbrauch der Beklagten und die gesetzliche Lastenverteilung nach § 1041 BGB berührende Vereinbarung und habe deshalb keine Auswirkungen auf die aus dem Nießbrauch sich ergebenden Rechte und Pflichten der Beklagten als Nießbraucherin einerseits und die Rechte und Pflichten des Klägers und seiner Schwester als Eigentümer andererseits. Das Rechtsverhältnis der Parteien sei hinsichtlich des Nießbrauchs der Beklagten nicht dadurch verändert worden, dass statt eines Dritten der Kläger selbst eine Wohnung in dem Haus gemietet habe, das in seinem und seiner Schwester Eigentum steht und mit dem Nießbrauch der Beklagten belastet sei.
Das Verlangen des Klägers sei demnach zu Recht aus § 536 a Abs. 2 BGB als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) anzusehen. Denn dem mietrechtlichen Anspruch des Klägers stehe der hypothetische Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger aus § 1049 BGB entgegen (dolo-petit-Einrede). Nicht verkannt habe das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs aus § 1049 BGB, dass der Kläger nicht Alleineigentümer des Grundstücks ist, sondern gemeinsam mit seiner Schwester Gesamthandseigentümer. Mit Recht habe das Berufungsgericht dies als für die dolo-petit-Einrede der Beklagten unerheblich angesehen und darauf hingewiesen, dass es Sache des Klägers wäre, sich im Falle seiner Inanspruchnahme aus § 1049 BGB mit seiner Schwester im Innenverhältnis auseinanderzusetzen. Denn hinsichtlich des hypothetischen Anspruchs der Beklagten aus § 1049 BGB würde der Kläger, sofern sich der Anspruch gegen die Erbengemeinschaft richte, als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB) und damit von der Beklagten allein in Anspruch genommen werden können (§ 421 BGB), so dass diese dem Kläger auch die dolo-petit-Einrede entgegenhalten könne. Unzutreffend sei auch die Auffassung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei mit § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu vereinbaren. Das nach dieser Vorschrift bestehende Leistungsverweigerungsrecht betreffe nur die Haftungsmasse, mit der ein Miterbe die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen habe, und sei losgelöst von seiner gesamtschuldnerischen Haftung (§ 2058 BGB). Als Gesamtschuldner könne der Miterbe wegen einer gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit jedenfalls hinsichtlich seines Anteils an dem ungeteilten Nachlass allein in Anspruch genommen werden. Deshalb werde der hypothetische Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 1049 BGB auch dann, wenn es sich dabei um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 2058 BGB handeln sollte, von dem Leistungsverweigerungsrecht aus § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB ebensowenig berührt wie die der Beklagten im Hinblick auf diesen Anspruch gegenüber dem Kläger zustehende dolo-petit-Einrede.
Thomas Gutwin
Rechtsanwalt
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