Heiz- und Betriebskosten

November 24th, 2011

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil gleich zu vier verschiedenen Problemen im Rahmen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung Stellung genommen und zu Gunsten der Vermieter entschieden. In dem vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin den Mieter auf Zahlung der Salden aus den Heiz- Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1999 bis 2002 verklagt, nachdem der Mieter die monatlichen Vorauszahlungen zuvor schon seit Januar 2000 nicht mehr an die Vermieterin gezahlt hatte.

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von Haus & Grund Bonn

Instandhaltungspflicht des Vermieters

November 22nd, 2011

BGH vom 13.07.2005, VIII ZR 311/04
Der Kläger war Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Zugunsten seiner Mutter war auf das Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht bestellt. Der Kläger mietete eine in diesem Haus gelegene Wohnung von der Beklagten an. Er verlangte in der Folge von der Beklagten die Vornahme verschiedener Instandsetzungsarbeiten in der von ihm gemieteten Wohnung. Der Kläger forderte die Beklagte unter anderem auf, die gesamte Elektroinstallation der Wohnung (mit Ausnahme der Küche) wegen Sicherheitsmängeln umgehend zu erneuern, und kündigte an, andernfalls die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und die dafür veranschlagten Kosten von € 5.052,96 an die Beklagte weiterzugeben.

Im Ergebnis versagte der BGH dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Erneuerung der Elektroinstallation in der von ihm gemieteten Wohnung mit folgender Argumentation:
Dem Kläger stehe als Mieter ein Vorschussanspruch für die Kosten der Erneuerung der Elektroinstallation zu, wenn die Mietwohnung insoweit einen Mangel aufweise und er unter den Voraussetzungen des § 536 a Abs. 2 BGB zur Mangelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme berechtigt sei und deshalb Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen könne. Diesem mietrechtlichen Anspruch des Klägers stehe jedoch entgegen, dass die Beklagte als Nießbraucherin dem Kläger gegenüber zu einer Erneuerung der Elektroinstallation nicht verpflichtet sei, weil die Erneuerung der Elektroinstallation nicht der Beklagten als Nießbraucherin, sondern dem Kläger selbst und dessen Schwester – als Eigentümern des Hauses – obliege und das Verlangen des Klägers gegenüber der Beklagten deshalb, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen habe, als Rechtsmissbrauch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Der Nießbraucher habe lediglich für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen (§ 1041 Satz 1 BGB); Ausbesserungen und Erneuerungen oblägen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehörten (§ 1041 Satz 2 BGB). Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählten solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten seien; dazu gehörten insbesondere normale Verschleißreparaturen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290 unter II 3 b). Zu Recht habe das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass die vom Kläger verlangte Erneuerung der Elektroinstallation nicht davon umfasst werde (vgl. BGH, aaO unter II 3 c bb (3)) und deshalb grundsätzlich dem Eigentümer, also dem Kläger, obliege.

Die Auffassung der Revision, die vom Gesetz vorgegebene Verteilung der Pflichten zwischen Eigentümer und Nießbraucher werde im vorliegenden Fall – ausnahmsweise – durch den Mietvertrag der Parteien überlagert, wodurch die Beklagte die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache freiwillig übernommen und die vom Gesetz vorgegebene Verteilung der Pflichten zwischen Eigentümer und Nießbraucher abbedungen habe, träfe nicht zu. Der Mietvertrag der Parteien enthalte keine den Nießbrauch der Beklagten und die gesetzliche Lastenverteilung nach § 1041 BGB berührende Vereinbarung und habe deshalb keine Auswirkungen auf die aus dem Nießbrauch sich ergebenden Rechte und Pflichten der Beklagten als Nießbraucherin einerseits und die Rechte und Pflichten des Klägers und seiner Schwester als Eigentümer andererseits. Das Rechtsverhältnis der Parteien sei hinsichtlich des Nießbrauchs der Beklagten nicht dadurch verändert worden, dass statt eines Dritten der Kläger selbst eine Wohnung in dem Haus gemietet habe, das in seinem und seiner Schwester Eigentum steht und mit dem Nießbrauch der Beklagten belastet sei.

Das Verlangen des Klägers sei demnach zu Recht aus § 536 a Abs. 2 BGB als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) anzusehen. Denn dem mietrechtlichen Anspruch des Klägers stehe der hypothetische Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger aus § 1049 BGB entgegen (dolo-petit-Einrede). Nicht verkannt habe das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs aus § 1049 BGB, dass der Kläger nicht Alleineigentümer des Grundstücks ist, sondern gemeinsam mit seiner Schwester Gesamthandseigentümer. Mit Recht habe das Berufungsgericht dies als für die dolo-petit-Einrede der Beklagten unerheblich angesehen und darauf hingewiesen, dass es Sache des Klägers wäre, sich im Falle seiner Inanspruchnahme aus § 1049 BGB mit seiner Schwester im Innenverhältnis auseinanderzusetzen. Denn hinsichtlich des hypothetischen Anspruchs der Beklagten aus § 1049 BGB würde der Kläger, sofern sich der Anspruch gegen die Erbengemeinschaft richte, als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB) und damit von der Beklagten allein in Anspruch genommen werden können (§ 421 BGB), so dass diese dem Kläger auch die dolo-petit-Einrede entgegenhalten könne. Unzutreffend sei auch die Auffassung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei mit § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu vereinbaren. Das nach dieser Vorschrift bestehende Leistungsverweigerungsrecht betreffe nur die Haftungsmasse, mit der ein Miterbe die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen habe, und sei losgelöst von seiner gesamtschuldnerischen Haftung (§ 2058 BGB). Als Gesamtschuldner könne der Miterbe wegen einer gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit jedenfalls hinsichtlich seines Anteils an dem ungeteilten Nachlass allein in Anspruch genommen werden. Deshalb werde der hypothetische Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 1049 BGB auch dann, wenn es sich dabei um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 2058 BGB handeln sollte, von dem Leistungsverweigerungsrecht aus § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB ebensowenig berührt wie die der Beklagten im Hinblick auf diesen Anspruch gegenüber dem Kläger zustehende dolo-petit-Einrede.

Thomas Gutwin
Rechtsanwalt
Zum Originaltext und zur Webseite des Verfassers

Kalkulation fairer Vergleichsvereinbarungen vor Gericht

November 19th, 2011

Beispiel zur Erläuterung der Kalkulation

Ein Kläger Herr K verklagt seinen Fensterbauer Firma F aufgrund erheblicher Mängel der ausgeführten Gewerke. Aufgrund von Privatgutachten wird ein Streitwert von 118.000 EUR festgelegt. Nach Jahren der Verhandlung sind diverse Gutachter- und Gerichtskosten (Verfahrenskosten) in Höhe von 25.000 EUR entstanden. Beide Parteien haben zusätzlichn noch eigene Anwaltskosten in Höhe von zusammen 15.000 EUR getragen.

Aufgrund des Verlaufs des Verfahrens sind beide Parteien jetzt zu einem Vergleich bereit, da beide Seiten eine Annäherung auf einen vernünftigen Erwartungswert eines möglichen Urteils für realistisch halten und daher die weiteren Kosten durch weitere Gutachter bis zu einem möglichen Urteil (Mehrkosten) vermeiden wollen.
Die genannten Werte würden bei einem Erwartungswert von 50.000 EUR und vorauss. Mehrkosten eines weiteren Verfahrens in Höhe von 10.000 EUR zu einem vernünftigen Vergleich in Höhe von ca. 44.000 EUR führen.

Diese Vergleichsempfehlung basiert auf der Kalkulation, dass ein Erwartungswert von 50.000 EUR beim Kläger K zu einem Anteil von 57,6% der Verfahrenskosten bei Beendigung des Verfahrens durch ein Urteil bedeuten würde und K daher von den dann entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von 50.000 EUR (Kosten Stand heute: 25.000 + Mehrkosten bis Urteil: 10.000 + gemeinsame Anwaltskosten: 15.000) einen Anteil von 28.813 EUR selbst übernehmen muss. Daher blieben von dem durch das Gericht festgelegten 50.000 EUR nur 21.186 EUR übrig.

Die Beklagte Firma F müsste für ein solches Urteil aber ebenfalls ihren Anteil in Höhe von 42,4% der Verfahrenskosten tragen und daher zu den durch das Urteil festgelegten 50.000 EUR noch zusätzliche 21.186 EUR Verfahrenskosten begleichen, sodass ihr Gesamtkosten in Höhe von 71.186 EUR entstehen würden.

Beide Parteien hätten in diesem Beispiel daher mit einem Vergleich in Höhe von 44.000 EUR einen Vorteil.

Kläger Herr K:
Verfahrenskosten bisher: 25.000 EUR. Anwaltskosten: 5.000 EUR. Vergleich: 43.686 EUR. Verfahrensanteil: 12.500.
Entstandene Entschädigung durch den Vergleich: 26.186 EUR. (statt 21.186 durch ein Gerichtsurteil)

Beklagte Firma F:
Verfahrenskosten bisher: keine. Anwaltskosten: 10.000 EUR. Vergleich: 43.686 EUR. Verfahrensanteil: 12.500.
Kosten für den Schaden durch den Vergleich: 66.186 EUR. (statt 71.186 durch ein Gerichtsurteil)

zum Gerichts-Vergleich

Nachzahlung von Heizkosten

November 17th, 2011

VIII ZR 156/11

AG Königstein – Urteil vom 09. September 2010 – 21 C 204/10 (19)

LG Frankfurt/Main – Urteil vom 12. April 2011 – 2-17 S 128/10

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den beklagten Mietern unter anderem die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) entspricht.

Das Berufungsgericht hat dies verneint und zur Begründung seiner Entscheidung hierzu ausgeführt: Die Heizkostenverordnung verlange eine Kostenverteilung der Wärmeerzeugungskosten auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung auf die Mieter*. Dem entspreche die vorliegende Heizkostenabrechnung nicht. Die der Abrechnung zugrunde gelegten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen orientierten sich nur am Verbrauch des Vorjahres und erfassten damit nicht den Verbrauch im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl sei die Abrechnung nicht insgesamt unwirksam, die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten seien vielmehr gemäß § 12 HeizkostenV** um 15% zu kürzen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die beklagten Mieter insoweit eine vollständige Klageabweisung, die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihr Klagebegehren weiter.

*§ 6 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. …

** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Zulässige Höhe der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

November 17th, 2011

Die Nebenkostenabrechnung kommt, eine Nachzahlung ist fällig, weil einige Kosten gestiegen sind. Der Vemieter passt aufgrund der Nachzahlung die Vorauszahlung der Nebenkosten an – und schlägt gleich mal 10 Prozent “Sicherheitsaufschlag” drauf. Heißt: Die Miete inklusive Nebenkosten steigt drastisch. So geht es nicht, hat heute der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 294/10) entschieden:

Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs – und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten. Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten “Sicherheitszuschlag” von 10 %.

* § 560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten

….

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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