Separate Garage darf unabhängig von der Wohnung gekündigt werden
Januar 3rd, 2012BGH, Urteil vom 12. 10. 2011, Az. VIII ZR 251/10
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage kein Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages ist und damit unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.
Die Mieterin einer Wohnung in Duisburg hatte zusätzlich eine Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus angemietet, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später wurde das Haus verkauft, in dem sich die Garage befindet, Die neuen Eigentümer kündigten das Mietverhältnis über die Garage.
Zurecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt feststellte: Die Kündigung der Garage ist nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das ist hier nicht der Fall. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen.
Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles sprechen gegen eine rechtliche Einheit beider Mietverträge
BGH, Urteil vom 12. 10. 2011, Az. VIII ZR 251/10).