Mietrückstand
Mit Säumnissen bei der monatlichen Mietzahlungen ist nicht zu spaßen, denn ein Zahlungsverzug berechtigt den Vermieter, eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. Denn fristlos kündigen können beide Vertragsparteien “aus wichtigem Grund” dann, wenn die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar wäre. Dazu reicht es, dass der Mieter zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem erheblichen Teil der Miete in Verzug ist.
Der Mietrückstand muss noch nicht mal zwei volle Monatsmieten betragen, sondern nur mehr als eine. Folgen die Fehlbeträge allerdings nicht direkt aufeinander, muss insgesamt ein Rückstand von zwei Monatsmieten vorliegen. Dann nützt es dem Mieter auch nur wenig, wenn er einen Teil der Mietschuld nachzahlt. Der Vermieter behält sein Kündigungsrecht, bis der ganze Rückstand einschließlich der laufenden Mieten ausgeglichen ist.
Hat ein Mieter schon oft verspätet gezahlt, so kann der Vermieter nach der Abmahnung unter Umständen sogar bei nur einer weiteren verspäteten Zahlung fristlos kündigen (BGH, Az.: VIII ZR 364/04).
Keine Kündigung muss der Mieter aber befürchten, wenn die Miete beim Vermieter unpünktlich eingeht, weil sie von den Behörden zu spät überwiesen wurde. Mieter müssten sich ein Verschulden der Sozialbehörde nicht zurechnen lassen, da diese bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters handle. (BGH, VIII ZR 64/09)
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