Immobilienverwaltung haftet für Verhalten des Hausmeisters

Ein Ehepaar aus dem westafrikanischen Guinea war in Köln auf der Suche nach einer neuen Wohnung und wurde dabei diskriminiert und beleidigt: Beim Besichtigungstermin hatte die Hausmeisterin die potenziellen Mieter abgewiesen und infamerweise behauptet, dass die Wohnung nicht an „Neger, äh, Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet wird.

Das Pärchen zog deshalb vor Gericht: „Um das Geld ist es uns nicht gegangen, sondern um unsere Kinder, die sehen sollten, dass man sich gegen ein solches Unrecht wehren muss“, sagte der Kläger einem Reporter des „Kölner Stadtanzeiger“.5.056
Die Immobilienverwaltung, von der die Hausmeisterin beauftragt wurde, wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Köln zu einer Zahlung von 5.056 Euro Schadensersatz verurteilt: 5.000 Euro Entschädigung sowie eine Aufwandsentschädigung von 56 Euro. Neben dieser Summe muss die Immobilienverwaltung auch die Prozesskosten tragen, sodass sich die Gesamtkosten auf rund 12.000 Euro belaufen.

Die Richter wiesen in ihrer Begründung deutlich darauf hin, dass es sich bei dieser Beleidigung und Diskriminierung um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Menschenwürde handelt.

OLG Köln, Aktenzeichen 24 U 51/09

Siehe auch:

  1. Auch vertreibendes Unternehmen haftet für mangelhafte Produkte
  2. Vergleichswohnung
  3. Gartennutzung bei Mietwohnungen
  4. Mieter kann nicht gegen Abmahnung klagen
  5. Urteil: Vermieter kann nicht modernisieren, wenn die Miete später zu hoch ausfällt
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