Falsche Selbstauskunft

Ganz schlecht ist es, das neue Mietverhältnis schon mit einer Lüge zu beginnen: Mietinteressenten dürfen gegenüber dem Vermieter grundsätzlich keine falschen Aussagen über ihre finanzielle Situation machen. Kommt ein Mietvertrag nur deshalb zustande, weil der Vermieter aufgrund falscher Angaben glaubt, sein Mieter sei zahlungsfähig, so kann er sogar die Räumung der Wohnung verlangen. Dass der Mietvertrag sei in einem solchen Fall wegen arglistiger Täuschung nichtig ist, hat das Amtsgericht Leer entschieden (Az.: 70 C 1237/08).

Auch das Landgericht Itzehoe schließt sich dem an (Az.: 9 S 132/07): Gibt ein Mieter dem neuen Vermieter eine wirtschaftliche Selbstauskunft, so darf er nicht lügen, denn diese Angaben sind wesentlich für das Mietverhältnis und die Frage, ob der Mieter in der Lage sein wird, die vereinbarte Miete zu zahlen.

Siehe auch:

  1. Wer in der Selbstauskunft zum Mietvertrag flunkert
  2. Kündigung wegen falscher Selbstauskunft
  3. Keine falsche Sparsamkeit
  4. Vermieter muss Kosten erstatten Falsche Eigenbedarfskündigung
  5. Einkommenslüge kostet Mietvertrag
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